Ist die Pflege der Mutter „sozialwidriges Verhalten“?

Eine 38-jähige Frau kümmert sich um die schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter. Dennoch nimmt sie eine Vollzeitstelle auf und versucht, beides unter einen Hut zu bringen. Als die Mutter jedoch stürzt, erhöht sich der Pflegebedarf. Die Frau muss deswegen ihren Job kündigen und beantragt „Hartz IV“. Nach Ansicht des Jobcenters handelt es sich dabei um „sozialwidriges Verhalten“. Das Landessozialgericht musste deswegen über eine Rückforderung in Höhe von ca. 7100 Euro entscheiden.

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Aktuelles Urteil: Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2012 wurde eine 84-jährige Frau pflegebedürftig. Für die Kosten sprang zum Teil das Sozialamt ein. Es forderte jedoch die Rückabwicklung von Beiträgen, die die Pflegebedürftige seit 1997 regelmäßig für die Lebensversicherung ihrer Töchter bezahlt hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab nun dem Sozialamt Recht (Urteil vom 19.10.2017, Az. L 7 SO 1320/17). Dieses darf bei „Verarmung des Schenkers“ für die vergangenen zehn Jahre die Rückabwicklung von Schenkungen verlangen (§ 528 BGB, § 529 BGB). Das gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine, regelmäßig bezahlte Beträge handelt. Entscheidend ist, dass die Beiträge der Mutter als Schenkung an ihre Töchter zu werten waren.

Finanzierung der Pflege: Enkelin muss Geldgeschenke des Großvaters nicht zurückzahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Sozialhilfe hat für einen Mann die Finanzierung der Pflege (teilweise) übernommen. Da der Mann seit vielen Jahren monatlich 100 DM (später 51,13 Euro) auf das Konto seiner Enkelin überwiesen hatte, wollte die Sozialhilfe dieses Geld erstattet haben. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 S 127/16) hat bestätigt, dass der Mann gegenüber seiner Enkelin nach § 528 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hat. Das Sozialamt darf diesen Anspruch auch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Liegt jedoch eine sogenannte Anstandsschenkung vor, dann ist nach 534 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen. Das bejahten die Richter in dem konkreten Fall: Hätte der Großvater das Taschengeld nicht bezahlt, hätte dies einen Ansehensverlust im sozialen Umfeld bedeutet. Die Enkelin darf das Geld also behalten. Und das, obwohl sie es nicht ausgegeben, sondern angespart hatte.