Bundessozialgericht: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind diese hohen Anforderungen erfüllt, so darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November entscheiden. Die Pressemitteilung gibt es hier

Tipp: Grünes Rezept ermöglicht Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoInsgesamt 73 von 110 gesetzlichen Krankenkassen erstatten ihren Versicherten zumindest einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt meist eine ärztliche Verordnung, die mithilfe eines Grünen Rezeptes nachgewiesen werden kann. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb, Grüne Rezepte und Kassenbons aufzubewahren, um später die Kostenerstattung der rezeptfreien Medikamente beantragen zu können. Da es sich nicht um eine Pflichtleistung, sondern um eine freiwillige Leistung der Kassen handelt, ist die Erstattung von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Zahlt die Kasse nicht, so dient das Grüne Rezept immerhin als Belastungsnachweis und kann in die Einkommensteuererklärung einfließen.

Einstimmiger Beschluss im Bundestag: Cannabis auf Rezept

RA Thorsten Siefarth - LogoNach jahrelangen Diskussionen hat der Bundestag gestern beschlossen, dass Schwerkranke zukünftig Cannabis auf Rezept erhalten. Der Patient muss nicht austherapiert sein, der behandelnde Arzt kann die Droge schon vorher verschreiben. Und zwar dann, wenn er eine positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder Symptome erwartet. Etwa bei Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, schwerer Appetitlosigkeit oder Übelkeit infolge einer Chemotherapie. Der private Anbau von Cannabis bleibt weiterhin verboten, er wird staatlich geregelt. Die Qualität stellt eine Agentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sicher. Das Gesetz soll im März in Kraft treten.

Arzneimittelrezepte: Korrekturen sind zukünftig leichter möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoMit einem einvernehmlichen Beschluss hat eine Schiedsstelle am 23.5.2016 neue Regeln für Korrekturverfahren („Retaxationen“) bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker festgelegt. Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen. Gemeint sind damit z. B. eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein. Mehr lesen