Bundesgerichtshof: Reparatur eines Medizinprodukts mit Pflaster ist Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Wehenschreiber (CTG) misst die Wehentätigkeit der Mutter und die Herztöne des Kindes. Der Stecker eines solchen CTG-Gerätes wurde in einer Klinik im Rhein-Neckar-Kreis notdürftig mit einem Heftpflaster repariert. Die Herztöne des Kindes wurden nur noch lückenhaft aufgezeichnet. Erst später wurde das CTG-Gerät ausgetauscht. Das Kind kam infolge eines nicht bemerkten Sauerstoffmangels im Mutterleib mit einer Hirnschädigung zur Welt. Der Vater hat daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Der Bundesgerichtshof gab ihm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht (24.7.2018, Az. VI ZR 294/17, Volltext (pdf, 0,1 MB)): Die notdürftige Reparatur eines medizinischen Gerätes mit einem Heftpflaster ist „von Beginn an als behandlungsfehlerhaft zu beurteilen“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem rechtzeitigen Anschluss eines Ersatzgerätes entsprechende Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Zum Beispiel ein Kaiserschnitt. Dann hätte der Gesundheitsschaden womöglich verhindert werden können. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.

Bundessozialgericht: Reparatur eines Treppenlifts kann Neuanschaffung gleichkommen

RA Thorsten Siefarth - LogoFür einen Treppenlift zahlen Pflegekassen, bzw. das Sozialamt nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss (zurzeit bis zu 4.000 Euro). Es handelt sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Wenn der Betrag noch nicht verbraucht ist, kann man den Restbetrag auch für Reparaturen verwenden. Außerdem weist das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung auf Folgendes hin (25.1.2017, Az. B 3 P 2/15 R): Wurde bereits der maximale Zuschuss für die Maßnahme bezahlt, dann kann kein Geld mehr für eine Reparatur beansprucht werden. Kommt eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleich, dann kann dies als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Das macht dann einen erneuten Zuschuss möglich.

Urteil zu nicht aufgebrauchtem Zuschuss der Pflegekasse

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekassen zahlen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom Mittwoch (Az. B 3 P 4/16 R) darauf hingewiesen, dass dieser nicht nur für die Maßnahme als solche, sondern auch für Reparaturen verwendet werden kann. Außerdem kann ein noch nicht verbrauchter Betrag auch später noch abgerufen werden. Allerdings kann die Pflegekasse Bagatellbeträge von der Bezuschussung generell ausschließen. Konkret ging es um die Reparaturkosten für ein elektrisches Türöffnungssystem.