Bei Quarantäne: Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaub

Viele aktuelle Urteile bestätigen: Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss, dann hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub. Der Urlaub ist also „erledigt“. Begründung: Allein die Beeinträchtigung des Urlaubs führt nicht dazu, dass die entsprechenden Tage angerechnet werden müssen. Die Ursache für den missglückten Urlaub (Kontakt mit einer infizierten Person und deswegen Quarantäne) ist stets Schicksal bzw. höhere Gewalt. Der Arbeitgeber schuldet gerade keinen „Urlaubserfolg“. Sonst müssten z.B. auch Tage angerechnet werden, an denen der Urlauber in einem zugeschneiten Urlaubsgebiet sein Hotel nicht verlassen kann. Quarantäne ist auch keine Erkrankung. In diesem Fall wären die Krankheitstage dann tatsächlich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen. Urteile: Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven (8. Juni 2021, Az. 6 Ca 6035/21), ArbG Halle (23. Juni 2021, Az. 4 Ca 285/21), ArbG Bonn (7. Juli 2021, Az. 2 Ca 504/21), ArbG Neumünster (3. August 2021, Az. 3 Ca 362 b/21).

Der aktuelle Begriff: Quarantäne

vier Menschen in vier Häusern Isolation Quarantäne

RA Thorsten Siefarth - LogoJesus und Moses zogen sich zum Fasten 40 Tage in die Wüste zurück. Damit wurde die „40“ zu einer symbolträchtigen Zahl für die Isolierung. Deren Übersetzung in das Französische lautet: „quarantaine“. Heutzutage geht es bei „quarantaine“ nicht mehr um das Fasten. Und auch nicht mehr unbedingt um 40 Tage. Vielmehr ist mit der Quarantäne eine von einer Behörde angeordnete Maßnahme zum Infektionsschutz gemeint. Noch dazu eine, die mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Dieser Beitrag erläutert, was Quarantäne rechtlich bedeutet. Und wie weit die Eingriffsbefugnisse der Behörden reichen. Mehr lesen

MRSA im Pflegeheim: Isolation erforderlich?

RA Thorsten Siefarth - LogoWie muss das Pflegepersonal korrekt vorgehen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wenn in einer Einrichtung eine Keimbelastung auftritt? Mit dieser Frage setzt sich ein aktueller Beitrag auf der Webseite der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) auseinander. Der Tenor: Auf MRSA sollte man nicht mit einer totalen (persönlichen und gesellschaftlichen) Isolierung reagieren. Hat die betroffene Person z.B. weder Katheter, Drainage, nässende Wunden oder eine chronische Lungenerkrankung, dann muss sie nicht von sozialen Aktivitäten ausgeschlossen werden. Dem kompletten Beitrag können Sie hier nachlesen.