Spareinlage für Enkel: Sozialamt darf darauf zugreifen, wenn Oma die Heimkosten nicht aufbringen kann

Eine Großmutter spart für ihre zwei Enkel auf einem Sparkonto monatlich jeweils 50 Euro. Weil sie die Kosten der Heimunterbringung nicht vollständig aufbringen kann, springt das Sozialamt ein. Doch dieses verlangt von den Enkeln die Rückzahlung des Ersparten. Zu Recht, hat das Oberlandesgericht Celle im letzten Jahr entschieden (13. Februar 2020, Az. 6 U 76/19). Das könnte zwar dann anders sein, wenn eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ oder eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ vorläge. Das sei z.B. bei anlassbezogenen Geschenken der Fall, etwa bei Geldgeschenken zu Weihnachten oder zum Geburtstag. Hier spreche aber zum einen die vergleichsweise hohe Summe der jährlich geleisteten Beträge gegen ein Gelegenheitsgeschenk (die Großmutter bezieht nur 1.250 Euro Rente). Ebenso der Zweck der Zuwendungen. Es gehe um Kapitalaufbau. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle. Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar.

Steuerermäßigung nur bei eigener Versorgung in Pflegeheim

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17). Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.

Artikel des Monats zum kostenlosen Download: Haftung von Betreuern für Pflegekosten

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder kommt es vor, dass Pflegeunternehmen auf ihren Rechnungen an die Pflegebedürftigen sitzen bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen allerdings die Betreuer bzw. Bevollmächtigten dafür geradestehen. Wann das der Fall ist, darüber klärt mein Artikel des Monats Dezember auf. Hier zum kostenlosen Download.

Ehemaliges Heimkind muss nicht für die Pflege der Mutter zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine heute pflegebedürftige Frau hatte ihre Tochter vor mehr als 50 Jahren in ein Säuglingsheim abgegeben. Bis zur Volljährigkeit wuchs die Tochter dann in einem Kinderheim auf. Zu ihrer Mutter hatte sie so gut wie keinen Kontakt. Nun wollte das Landratsamt von der heute 55-Jährigen eine Beteiligung an den Pflegekosten für die Mutter. Die Tochter sei für ihre Mutter unterhaltspflichtig. Wie mehrere Medien unter Berufung auf dpa berichten, wurde das von dem Amtsgericht Offenburg in Hessen jedoch abgelehnt (Az. 4 F 142/17). Zwar hatte das Gericht im Mai noch einen Vergleich vorgeschlagen. Nachdem dieser aber gescheitert war, gab das Gericht nunmehr der Tochter Recht gegeben. Eine Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.