Sturz in Pflegeeinrichtung: Intimsphäre verhindert Pflicht zur lückenlosen Aufsicht

Sturz von Hochhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegeheim hat nicht per se die Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken. Dem steht das Recht des Pflegebedürftigen auf Wahrung seiner Intimsphäre entgegen. Eine solche Pflicht käme allerdings dann in Frage, wenn es Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko gibt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Mehr lesen

Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Träger nicht aus der Pflicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Träger wollte ein von ihm betriebenes Pflegeheim zum 31. Juli 2019 schließen. Als es zeitlich eng wurde, hat er von der Stadt Karlsruhe verlangt, dass diese für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner sorgen möge. Nachdem die Stadt jedoch keinen Bescheid erlassen hatte, zog der Träger zu Gericht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) jedoch abgelehnt (Beschluss vom 29. Juli 2019, Az. 3 K 4871/19). Begründung: Letztlich ginge es um Ansprüche der Heimbewohner, etwa bei drohender Obdachlosigkeit. Diese könne der Träger aber nicht in seinem Namen geltend machen. Außerdem scheiterte der Träger mit seinem Feststellungsantrag. Er wollte die Stadt Karlsruhe verpflichtet sehen, die Heimbewohner über den 31. Juli 2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen.

Steuerermäßigung nur bei eigener Versorgung in Pflegeheim

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17). Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.

Falsche Medikamente gegeben: Drei Altenpflegerinnen wegen versuchten Mordes verurteilt

Es geschah am 7. Mai 2016 in einem Seniorenheim im Landkreis Dingolfing-Lindau. Eine Altenpflegerin hatte einem Bewohner versehentlich ein falsches Medikament gegeben. Eine Mitbewohnerin hatte den Fehler wenige Minuten später entdeckt und die Pflegekräfte informiert. Doch diese, zwei Altenpflegerinnen und deren Vorgesetzte, haben versucht, den Vorfall zu vertuschen. Einen Arzt haben sie nicht informiert. Der Bewohner verstarb einige Wochen später. Im Strafprozess konnte der Zusammenhang zwischen falscher Medikation und dem Tod des Bewohners nicht zweifelsfrei geklärt werden. So wurden die drei Pflegekräfte nicht wegen vollendeten, sondern lediglich wegen versuchten Mordes (durch Unterlassen) verurteilt. Um Mord ging es deswegen, weil mit dem Vertuschen das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer anderen Straftat“ erfüllt war. Die vorgesetzte Pflegekraft muss nun für zwei Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Sie war nach Ansicht des Gerichts die „Impulsgeberin“. Gegen die beiden anderen wurden Bewährungsstrafen verhängt. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2019 ist noch nicht rechtskräftig.