Pflegegeld weitergeben: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wenn Pflegegrad 2 vorliegt, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Zahlt die Kasse dieses aus, so leiten Pflegebedürftige es häufig an private Pflegepersonen weiter. Doch dürfen Pflegebedürftige damit auch Personen beschenken, die gar keine Pflegeleistungen erbringen? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die das Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen erhalten: Müssen sie es womöglich versteuern? Wird es gar bei Sozialleistungen und Unterhalt angerechnet? All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag. Und zum Schluss gibt es noch einen wichtigen Praxistipp.

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Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus bekommen Pflegebedürftige für maximal 28 Tage Pflegegeld (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dadurch soll eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn bei stationärer Versorgung besteht kein Bedarf an häuslicher Pflege. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Osnabrück auch dann, wenn im Krankenhaus die ständige Präsenz einer Pflegeperson notwendig ist (Urteil vom 7. September 2021, Az. S 14 P 16/19). Konkret ging es um ein behindertes Kind mit einer komplexen Erkrankung, das auf eine Spenderherzoperation wartete. Dazu war laut Auskunft der Eltern deren ständige Präsenz erforderlich gewesen – fast ein Jahr lang. Das Gericht erkannte die schwierige Situation durchaus an, begründet seine Entscheidung aber damit, dass das Gesetz individuelle Umstände nicht berücksichtige. Deswegen führten Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt nicht zu einer anderen Einschätzung. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.

Pflegegeld: Beratungsbesuche wieder notwendig!

Wer Pflegegeld bekommt, der muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) Beratungsbesuche abrufen und diese gegenüber seiner Pflegekasse nachweisen. Ansonsten droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflicht zum Beratungsbesuch war im letzten Jahr allerdings ausgesetzt. Diese Regelung wurde jedoch nicht verlängert. Der Beratungsbesuch ist nun wieder ein Muss. Wegen der COVID19-Pandemie muss dieser Besuch jedoch nicht persönlich erfolgen. § 148 SGB XI erlaubt es, zunächst bis einschließlich 31. März 2021, dass der Besuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden kann. Der Pflegebedürftige muss dies gegenüber dem beratenden Pflegedienst ausdrücklich verlangen.

Muss das Pflegegeld in die Steuererklärung?

Pflegebedürftige geben das Pflegegeld häufig an Angehörige weiter. Als „Entlohnung“ für die Versorgung. Müssen die Angehörigen das Geld nun bei ihrer Steuererklärung angeben? Müssen sie nicht! Das ist in § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Danach sind Einnahmen Angehöriger für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Das gilt auch für Nicht-Angehörige, wenn sie mit der Pflege eine „sittliche Pflicht“ erfüllen.