Jetzt möglich: Digitale Fortbildungen zur Pflegedienstleitung

Die Erweiterung um digitale Weiterbildungsmaßnahmen wurde in den Maßstäben und Grundsätzen (MuG) vollstationär und MuG Kurzzeitpflege verankert. Die neue Formulierung lautet: „Von der Gesamtstundenzahl [bzgl. Weiterbildungsmaßnahme] sollen mindestens 20 % in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Präsenzphasen können gemeinsam vor Ort oder in Form von präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen mit entsprechendem Medieneinsatz, der eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sicherstellt (synchrones Lernen), stattfinden.“ Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 30. Mai 2023 erfolgt. Somit sind die aktualisierten MuG zum 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Sind Leitungskräfte in Pflegeeinrichtungen wirklich „leitende Angestellte“?

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging in einem Fall aus Mainz darum, ob ein Chefarzt in einer kirchlichen Klinik als „leitender Angestellter“ zu gelten hatte. Wenn dem so ist, dann muss die Mitarbeitervertretung (MAV) bei einer Kündigung ausreichend beteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht meinte nun in einem Urteil (22.10.2015, Az. 2 AZR 124/14): Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten muss unter anderem von Entscheidungsbefugnissen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, insbesondere Personalangelegenheiten, geprägt sein. Das war sie aber nicht. Der Chefarzt war also kein „leitender Angestellter“. Und somit war dessen Kündigung mangels ausreichender Beteiligung der MAV unwirksam. Auch für Pflegedienstleitungen (in Alten- und Krankenpflegeeinrichtungen) tritt diese Frage auf. Und auch hier gilt: Es ist eine gewisse „Personalhoheit“ notwendig, damit eine Pflegedienstleitung als „leitende Angestellte“ gilt. Es kommt also auf den jeweiligen Einzelfall an.

Pfledienstleitung: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bestätigt

RA Thorsten Siefarth - LogoEine stellvertretende Pflegedienstleitung soll regelmäßig ca. 15 Minuten vor Dienstschluss das Pflegebüro verlassen haben und gleichzeitig ihre vollständige Anwesenheit während der Dienstschicht notiert haben. Der Pflegedienst hat ihr daraufhin außerordentlich und fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung bestätigt (12.8.2014, Az. 14 Ca 3332/13). Interessant: Das Gericht hat in diesem Fall keine Abmahnung verlangt. Außerdem hatte der Pflegedienst derart ausreichend Fakten vorgetragen, so dass sich die Beweislast hin zur Pflegekraft verschoben hatte. Diese konnte den Vorwurf dann aber nicht mehr entkräften. Das Urteil können Sie bei den Rechtsanwälten Dr. Ulbrich & Kaminski (pdf) im Original herunterladen.