Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Einkommen der Eheleute darf nicht doppelt herangezogen werden

Zwei Gebisse Geldscheine

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss und nicht genügend Geld vorhanden ist, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe wird das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten angerechnet. Die ungedeckten Restkosten trägt dann das Sozialamt. So geschah es auch in einem Fall aus Hannover. Gleichzeitig nahm das Amt aber den zu Hause verbliebenen Ehegatten mit dem vollständigen Einkommen in die Pflicht. Diese Praxis hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jedoch untersagt und den Heranziehungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 16. Januar 2020, Az. L 8 SO 109/18). Für die Doppelbescheidung fehle die Rechtsgrundlage.

Arbeitsaufgabe zur Pflege eines nahen Angehörigen: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Schild Bundesagentur für Arbeit

Eine Frau hatte ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Hintergrund: Sie wollte zu ihrer 950 km entfernt wohnenden Mutter ziehen, um diese pflegerisch zu versorgen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihr dafür eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufgebrummt. Denn sie habe durch den Aufhebungsvertrag an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Arbeitsagentur recht. Mehr lesen

Ist die Pflege der Mutter „sozialwidriges Verhalten“?

Eine 38-jähige Frau kümmert sich um die schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter. Dennoch nimmt sie eine Vollzeitstelle auf und versucht, beides unter einen Hut zu bringen. Als die Mutter jedoch stürzt, erhöht sich der Pflegebedarf. Die Frau muss deswegen ihren Job kündigen und beantragt „Hartz IV“. Nach Ansicht des Jobcenters handelt es sich dabei um „sozialwidriges Verhalten“. Das Landessozialgericht musste deswegen über eine Rückforderung in Höhe von ca. 7100 Euro entscheiden.

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