Amtsgericht München: Klinikum muss Akte herausgeben

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Süddeutsche Zeitung berichtet über einen Fall, bei dem die Witwe eines verstorbenen Mannes vom Klinikum Großhadern die Krankenakte herausverlangt hatte. Es bestand Verdacht auf Behandlungsfehler. Unter dubiosen Umständen weigerte sich das Krankenhaus: Nur Teile der Akte wurden übersandt, außerdem bestand der Verdacht, dass Dokumente im Nachhinein erstellt oder gar gefälscht worden sind. Das Amtsgericht München hat das Krankenhaus nun zur Herausgabe der vollständigen Akte verurteilt.

Elektronische Patientenakte soll 2019 starten

RA Thorsten Siefarth - LogoBereits am 29.12.2015 sind die §§ 291a ff. SGB V in Kraft getreten. Darin ist die neue elektronische Patientenakte geregelt. Die Bundesregierung hat nun auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen geantwortet, dass die Krankenkassen die digitale Akte ab 2019 anbieten können. Die Vorbereitungen sollen planmäßig bis Ende des Jahres 2018 abgeschlossen sein. Es ist geplant, die elektronische Patientenakte stufenweise einzuführen. In der ersten Stufe sollen etwa Notfalldaten oder Medikationspläne gespeichert werden. Hinzu kommen elektronische Arztbriefe. Zunächst gehe es vor allem darum, einen Dokumentenaustausch zwischen Versicherten und Leistungserbringern zu ermöglichen. In weiteren Umsetzungsstufen sollen dann „Komfort- und Leistungsfunktionen“ ergänzt werden. Versicherte können frei entscheiden, ob sie die neue Akte nutzen wollen.

Einsicht in Patientenakte kann teuer sein

RA Thorsten Siefarth - LogoNach § 530g BGB ist einem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Das kann allerdings ganz schön teuer werden. Ein Klinik aus dem Saarland stellte für 909 Kopien ingesamt 549 Euro in Rechnung, gut 60 Cents pro Kopie. Außerdem wollt das Krankenhaus erst die Akte in Kopie erst nach Bezahlung übersenden. Das alles geht in Ordnung, befand das Saarländische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.11.2016, Az. 1 U 57/16, abrufbar im Volltext hier).