Trotz groben Behandlungsfehlers keine Haftung des Krankenhauses

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem 45jährigen Patienten bestand Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Bei der Anamnese im Krankenhaus wurde er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft. Deswegen wurde auch versäumt, einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes. Nach dem Tod des Patienten hat seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt. Im Prozess dreht sich bei solch groben Behandlungsfehlern an sich die Beweislast um – zuungunsten des Krankenhauses. Das Oberlandesgericht Hamm hat aber aktuell entschieden (2.2.2018, Az. 26 U 72/17), dass die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen kann. Und zwar dann, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Hier hatte sich der Patient selbst aus dem Krankenhaus entlassen und später einer weiteren stationären Abklärung nicht zugestimmt. Wegen ungeklärter Beweislage sprach das Gericht der Witwe in zweiter Instanz weder Schmerzensgeld, Beerdigungskosten noch Unterhalt zu.

Auskunftsanspruch: Patientin bekommt nicht unbedingt alle Ärztenamen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin vermutet Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Sie will deswegen pauschal alle Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte erfahren. Diese muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn ein Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Da ist der Patientin in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht gelungen. Mehr lesen

Kasse nimmt Höherstufung zurück: Rückzahlungsanspruch des Heimbewohners?

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Heimträger veranlasst für eine Heimbewohnerin im Jahr 2011 eine Höherstufung (von Pflegestufe I auf II). Diese wird von der Kasse auch genehmigt, im Jahr 2014 dann aber rückwirkend (und rechtswirksam) zurückgenommen. Die Heimbewohnerin verlangt nun vom Träger des Heimes den erhöhten Eigenanteil für die Zeit zwischen 2011 und 2014 zurück, insgesamt fast 23.000 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 3.3.2017, Az. I-12 U 80/16, pdf, 4,5 MB) sah tatsächlich einen Anspruch der klagenden Bewohnerin, denn das Heim war ungerechtfertigt bereichert. Aber: Für die Rückabwicklung müssen die wechselseitigen Ansprüche saldiert werden: Auf der einen Seite der erhöhte Eigenanteil, auf der anderen Seite die erbrachten Leistungen des Heimes. Da das Heim aber über den gesamten Zeitraum hinweg Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II erbracht hat, blieb von dem Rückzahlungsanspruch der Frau kaum noch etwas übrig: 1.660,83 Euro.

Drei-Zeugen-Testament unwirksam: Der Tod war nicht nahe genug!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Erblasser selbst kein Testament mehr errichten kann und wenn zusätzlich der Tod nahe bevorsteht, dann kommt ein Nottestament vor drei Zeugen in Frage. Das Oberlandesgericht Hamm hat ein solches Drei-Zeugen-Testament jetzt für unwirksam erklärt. Die Begründung der Richter: Der Tod war nicht nahe genug. Mehr lesen