Bayern: Neue Verwaltungsvorschrift zu Nachtdienst und Prüfturnus

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Festlegung des Nachtdienstschlüssels herausgegeben. Und zur Reduzierung der Prüfungshäufigkeit. Neu: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind bei der Berechnung des Nachtdienstschlüssels grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Pflegebedürftigen sind daher wie rüstige Bewohner zu behandeln. Außerdem wurden die Vorgaben für die Turnusprüfungen konkretisiert. Diese können bis zu zwei Jahre ausgesetzt werden. Das Schreiben kann hier abgerufen werden.

Eine Pflegekraft für 56 Bewohner: Im Nachtdienst zu wenig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 7. März 2019 (Az.: 9 K 1720/17) die Klage eines Pflegeheimbetreibers im Zollernalbkreis zurückgewiesen. Dieser wollte einen Personalschlüssel von 1:56 erstreiten. Hintergrund: Nach der baden-württembergischen Landespersonalverordnung muss in Pflegeheimen im Nachtdienst pro 45 Bewohner mindestens ein Beschäftigter eingesetzt werden. Abweichungen von dieser Mindestvorgabe sind im Einzelfall zwar möglich. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Begründung. Es verwies vor allem auf Akut- oder Gefährdungssituationen. Dem Heimbetreiber half auch nicht, dass sein Konzept mit aktiver Tagesgestaltung und speziellen Abendangeboten zu ruhigeren Nächten führe. Eine Rufbereitschaft oder technische Hilfsmittel wie beispielsweise Sensormatten würden ebenfalls nicht ausreichen.

Altenpflegerin als Nachtwache: Gericht bestätigt Selbstständigkeit

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Gerichte sehen in selbstständigen Pflegekräften meist ganz normale Arbeitnehmer. Mit der Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an (auch rückwirkend). Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei einer Nachtwache aber anders entschieden (Urteil vom 15.11.2016, Az. L 11 R 4602/15). Nach § 7 SGB IV kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Das wurde hier verneint. Die Pflegekraft arbeitete für den Auftraggeber nur einmal pro Woche. Außerdem hatte sie ein eigenes Auto und Büro. Und sie war lediglich als Nachtwache, nicht als Nachtdienst engagiert.