Kostenloser Artikel des Monats (August): Es gibt jetzt zwei Medizinproduktbeauftragte!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Januar 2017 ist der Umgang mit Medizinprodukten neu geregelt. Unter anderem muss jetzt ein „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden. Dieser darf jedoch nicht mit den bisherigen Medizinprodukte-Beauftragten verwechselt werden. Doch worin liegt der Unterschied? Und unter welchen Voraussetzungen muss welcher Beauftragter eingesetzt werden? Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ August 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.

Neuerungen im Medizinprodukterecht betreffen auch Pflegeunternehmen!

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dem Pflegestärkungsgesetz III wurde die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in wesentlichen Teilen neu gefasst. Sie gilt seit 1. Januar 2017. In der Verordnung ist der Begriff des Betreibers erstmals geregelt. Außerdem: Pflegeunternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Mitarbeitern müssen zukünftig einen Medizinproduktebeauftragten bestimmen. Schließlich muss für komplizierte Medizinprodukte ein Medizinproduktebuch geführt werden. Das dürfte in der Altenpflege vor allem auf Beatmungsgeräte zutreffen.