Off-Label-Use von Medikamenten: Nicht ohne Risiko

RA Thorsten Siefarth - LogoSoeben ist in der März-Ausgabe von „Die Schwester Der Pfleger“ ein Beitrag von mir erschienen. Es geht um den Off-Label-Use von Medikamenten. Also um Medikamente, die für Anwendungsgebiete verordnet werden, für die sie nicht zugelassen sind. Sie können den Beitrag (pdf, 0,3 MB) hier herunterladen – kostenlos!

Urteil: Keine Medikamente aus dem Automat!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kunden in einem kleinen Städtchen in Baden-Württemberg konnten sich bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke online beraten lassen. Anschließend gaben die Angestellten die Arzneimittel frei. Der Kunde konnte sie vor Ort aus einem Automaten entnehmen. Das ist aber rechtswidrig und unlauterer Wettbewerb, urteilte das Landgericht Mosbach (15. Februar 2018, Az. 4 O 37/17 u. a.). Arzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz nur in einer Apotheke verkauft werden. Es liegt auch kein (dann zulässiger) Versandhandel vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Update vom 31.05.2019: Bestätigt vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Mai 2019 (Az. 6 U 36/18 u.a.).

Arzneimittel gehören weder in Toilette noch Spüle!

RA Thorsten Siefarth - LogoIn nahezu allen Gewässern in Deutschland können Arzneimittelrückstände nachgewiesen werden. Nach bisherigen Erkenntnissen ist das für Menschen ungefährlich. Aber die Tier- und Pflanzenwelt wird bereits bei geringen Konzentrationen nachweislich beeinträchtigt. Deswegen hat der schleswig-holsteinische Umweltminister Robert Habeck gemeinsam mit der Ärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer in der vergangenen Woche eine Informationskampagne zur richtigen Entsorgung von Arzneimitteln gestartet. Mehr lesen

Gutachten: Kostenloses Verblistern von Arzneimitteln ist strafbar!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie patientenindividualisierte Arzneimittelverblisterung (PAV) ist eine tolle Hilfe. Insbesondere zur Versorgung von Pflegebedürftigen. Wenn Pflegeheime diesen Service der Apotheken allerdings kostenlos in Anspruch nehmen, dann droht Strafbarkeit. Darauf weist der Informationsdienst apotheke adhoc (Alexander Müller) hin. Das habe ein Gutachten der Rechtsanwälte Professor Dr. Hendrik Schneider und Claudia Reich ergeben. Nach dem neuen Antikorruptionsgesetz sei das kostenlose Verblistern als „Unrechtsvereinbarung“ strafbar. Aber auch der bisherige Strafparagraph zu Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr komme in Frage. Die Autoren empfehlen deswegen, einen angemessenen Preis zu vereinbaren.