Urteil: Kasse muss bei „Weglauftendenz“ GPS-Notfalluhr bezahlen

Markierung von Orten auf symbolischer Karte

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion ein Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann. Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und „Weglauftendenz“. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Mehr lesen

Krankenkasse muss Blutwäsche übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDurch seine Ärztin beantragte ein 67-jähriger Patient bei seiner Krankenkasse eine sogenannte  Lipid-Apherese (Blutreinigungsverfahren zur Entfernung von LDL-Cholesterin). Diäten und Cholesterinsenker brachten nicht den gewünschten Erfolg. Es bestand die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Kasse jedoch vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche verpflichtet (Beschluss vom 6. Mai 2019, Az. L 16 KR 121/19 B ER). Es nutzte der Kasse auch nichts, dass sie die Arbeit der Apherese-Kommission für intransparent hielt. Immerhin, so das Gericht, seien sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt.

Ist die Pflege der Mutter „sozialwidriges Verhalten“?

Eine 38-jähige Frau kümmert sich um die schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter. Dennoch nimmt sie eine Vollzeitstelle auf und versucht, beides unter einen Hut zu bringen. Als die Mutter jedoch stürzt, erhöht sich der Pflegebedarf. Die Frau muss deswegen ihren Job kündigen und beantragt „Hartz IV“. Nach Ansicht des Jobcenters handelt es sich dabei um „sozialwidriges Verhalten“. Das Landessozialgericht musste deswegen über eine Rückforderung in Höhe von ca. 7100 Euro entscheiden.

Mehr lesen