Kinderkrankenschwester beleidigt Kollegin per SMS: fristlose Kündigung!

Handy in der Hand

Es war schon ziemlich heftig, was eine Kinderkrankenschwester in einer SMS an eine Kollegin schrieb. Darin war von „Arschloch“, „kotzen“ und „faule Sau“ die Rede. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass, um der Mitarbeiterin außerordentlich und fristlos zu kündigen. Hilfsweise ordentlich. Die Krankenschwester zog jedoch vor Gericht. Es habe ein legerer Ton geherrscht. Außerdem habe sie mit der SMS lediglich Kritik äußern wollen. Dass dies misslungen sei, tue ihr Leid, sie habe sich für den „Ausrutscher“ entschuldigt. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie zunächst abmahnen müssen und könne ein 20 Jahre lang dauerndes Arbeitsverhältnis nicht „einfach so“ beenden. Darüber musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz entscheiden. Mehr lesen

Nachtzuschlag in der Pflege: Gerichte urteilen noch uneinheitlich

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Ende 2015 entschieden, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit, pi mal Daumen, 30 Prozent Zuschlag zum Bruttostundenlohn gewähren müssen. Fällt die Nachtarbeit nicht regelmäßig an, dann können 25 Prozent ausreichend sein. Außerdem könne es, je nach Besonderheit der Tätigkeit, Abweichungen geben. Nun wurden zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 29. Januar 2019, Az. 6 Sa 138/18) und des Landesarbeitsgeichts Baden-Württemberg (vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18) bekannt. Die Schwaben sprechen einer Altenpflegerin in Dauernachtwache nur 20 Prozent Zuschlag zu. Zusammengesetzt aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozet und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache. Die Rheinland-Pfälzer gewähren einer Pflegekraft in ähnlicher Position immerhin 25 Prozent Zuschlag. In beiden Fällen wurde aus Gemeinwohlgründen der vom BAG vorgesehene Zuschlag herabgesetzt. Was mir nicht unbedingt einleuchtet. Fakt ist jedoch: Die Rechtsprechung für Nachtzuschläge in der Pflege ist damit sehr uneinheitlich.

Kein Anspruch auf faltenfreies und ungetackertes Arbeitszeugnis

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (9.11.2017, Az. 5 Sa 314/17). Zum einen dürfen Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein. Allerdings nur so, dass sich die Knicke bei einer Kopie nicht abzeichnen. Außerdem sei das Tackern kein Geheimzeichen dafür, dass zum Ausdruck bringe, der Aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

Sonderkündigungsschutz auch bei „Offenkundigkeit“ der Schwerbehinderung

RA Thorsten Siefarth - LogoMenschen mit einer Schwerbehinderung (oder Gleichgestellte) genießen ihren Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Voraussetzung: Sie haben den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt. Ausnahmsweise kommt der Sonderkündigungsschutz aber auch dann in Betracht, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber offenkundig ist. Darauf weist ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 361/16) hin. Allerdings muss nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.