Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen

Menschen schauen auf Computer

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen.

Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.

Arbeitszeugnis: Unterschrift ist zu schräg!

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder ließ sich der Chef einer Arbeitnehmerin bei der Unterschrift etwas einfallen. Zunächst wurde das Arbeitszeugnis nur vom Personalreferenten unterschrieben. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht, wo der Chef dann die eigene Unterschrift zusagte. Die sah dann allerdings eher aus wie die krakelige Unterschrift eines Kindes. Die Entschuldigung des Chefs (Schlüsselbeinbruch) konnte die Richter nicht überzeugen. Also neuer Versuch. Dieses Mal war die Unterschrift in einem 30-Grad-Winkel von links oben nach rechts unten angebracht. Und wieder wurde dem Chef vor Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm, 27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16). Eine solche Unterschrift könne den Leser veranlassen, Verdacht zu schöpfen, dass mit dem Zeugnis etwas nicht stimme.

Pflegekraft wird des Mobbings verdächtigt: Reicht das für eine Kündigung?

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Pflegekraft in einem Bochumer Seniorenzentrum fand in ihrem Dienstpostfach eine Trauerkarte vor. Darauf stand handschriftlich ergänzt: „Für Dich (bist die nächste)“. Der Arbeitgeber verdächtigte eine ganz bestimmte Kollegin und kündigte dieser außerordentlich und fristlos. Das Problem: Die Verdächtige war Betriebsrätin. In einem derartigen Fall muss der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zustimmen. Da dieser sich aber weigerte, ging der Fall zu Gericht. Mehr lesen