Bei Elternzeit darf Arbeitgeber den Urlaub kürzen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Und zwar anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Zwölftel des Urlaubs streichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.3.2018, Az. 9 AZR 362/18). Streitig war, ob EU-Recht die Kürzung verbietet. Die obersten Arbeitsrichter haben das verneint. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter – ohne besondere Form – erklären, dass er wegen der Elternzeit kürzen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.

Nach Urteil des Bundessozialgerichts: Systematische Personalunterdeckung in Pflegeheimen?

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Jahr 2012 hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung gefällt, nach dem eine Personalunterdeckung in einem Pflegeheim von bis zu 8 Prozent nicht unbedingt zu einer Kürzung der Vergütung durch die Kassen führen muss (Urteil vom 12.9.2012, Az. B 3 P 5/11 R). Das Urteil wird angeblich von manchen Pflegeeinrichtungen ausgenutzt, die ihre Personalausstattung systematisch um einige Prozent unterschreiten. Dazu gebe es laut einem Bericht von Report Mainz einen einen bislang unveröffentlichten Briefwechsel zwischen dem Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung Karl-Josef Laumann und dem Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband).

Auszug aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist

RA Thorsten Siefarth - LogoWer aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist auszieht, der haftet selbstverständlich für die noch offenen Kosten. Das schließt sogar Anteil ein, den die Pflegekasse zahlt. Das hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden (26.3.2014, Az. 52 C 1178/13). Die Pflegekasse hatte mit dem Auszug des Bewohners die Zahlung ihres Anteils – nach § 43 Abs. 2 SGB XI zu Recht – eingestellt. Der Heimbewohner war ab diesem Zeitpunkt also für die kompletten Heimkosten in der Pflicht. Andererseits muss sich ein Pflegeheim die durch den früheren Auszug ersparten Kosten anrechnen lassen und seine Rechnung an den Bewohner nach § 7 Abs. 5 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend kürzen.