Krankschreibung künftig per Videosprechstunde möglich

Frau vor Notebook daneben Stethoskop

Am 16. Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die Krankschreibung auch über eine Videosprechstunde zuzulassen. Die Entscheidung fielt unabhängig von der Coronavirus-Pandemie. Die wichtigste Voraussetzung: Der Versicherte muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein. Mehr lesen

Arbeitnehmer droht mit Krankschreibung: Kündigung gerechtfertigt!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Angestellter wollte kurzfristig einen Tag Urlaub nehmen. Er war an diesem Tag ab 14 Uhr zum Spätdienst eingeteilt. Dreieinhalb Stunden vor Beginn rief er dazu beim Vorgesetzten an. Dieser verwies jedoch an eine andere Stelle. Dort rief der Arbeitnehmer aber nicht mehr an. Stattdessen teilte der dem Vorgesetzten telefonisch zehn Minuten vor Schichtbeginn mit: „Dann gehe ich jetzt zum Arzt“. Die daraufhin erfolgte außerordentliche und fristlose Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt (Urteil vom 14.8.2015, Az. 10 Sa 156/15). Der Vorfall sei ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Die Pflichtwidrigkeit liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Neues Gesetz beseitigt „Krankengeldfalle“!

RA Thorsten Siefarth - LogoVersicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Das hatte das Bundessozialgericht Ende vergangenen Jahres nocheinmal bestätigt (s. meinen Beitrag dazu). Nun hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aber zwei Änderungen gebracht. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an. Außerdem: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann reicht es, erst am Montag wieder zum Arzt zu gehen. Denn Samstage gelten nicht als Werktag. Damit wurde die Krankengeld-Lücke geschlossen. Es bleibt aber dabei, dass die Krankengeld-Bezieher auf eine lückenlose Aneinanderreihung der Krankschreibungen achten müssen!