Verkürzung des Genesenenstatus: Eilantrag einer Krankenschwester erfolglos

In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.

Jobcenter darf Bewerbung einer Krankenschwester als Altenpflegerin verlangen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Krankenschwester war langjährige Bezieherin von Arbeitslosengeld II. Sie wandte sich gegen dessen dreimonatige Minderung um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen: Das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde. Dem widersprach das Sozialgericht Stuttgart jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. März 2019 (Az. S 24 AS 6418/17). Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.

Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.

Vermittlungsvorschlag des Jobcenters: Krankenschwester muss sich als Altenpflegerin bewerben

RA Thorsten Siefarth - LogoNach einem Gerichtsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist es einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben (28.3.2018, Az. S 24 AS 6418/17). Die Krankenschwester wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II-Leistungen um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Erfolg. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.