Bayern: Verfassungsgericht stoppt Pflege-Volksbegehren

RA Thorsten Siefarth - LogoDas bayerische Volksbegehren „Stoppt den Pflegenotstand an Bayerns Krankenhäusern“ wurde gestern vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält vor allem Qualitätsanforderungen und Regelungen zur Bemessung des Pflegepersonals für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung. Die Begründung des Gerichts für die Ablehnung: Dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das, was mit dem Volksbegehren erreicht werden sollte. An einer ähnlichen Begründung war auch schon ein Pflege-Volksbegehren in Hamburg gescheitert. Außerdem dürfe die Staatsregierung durch den Volksgesetzgeber nicht zur Vorlage eines Gesetzentwurfs verpflichtet werden, so die bayerischen Verfassungsrichter. Schließlich sei in der Begründung des Volksbegehrens die geltende Rechtslage unzutreffend und unvollständig erläutert worden.

Kopftuchverbot für Krankenschwester in evangelischem Krankenhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin war Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Nach ihrer Elternzeit wollte sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu hat sie dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie dann ein Kopftuch tragen werde. Der Arbeitgeber hat es daraufhin abgelehnt, sie zu beschäftigen. Die Krankenschwester wollte nun den Lohn für die Zeit, in der sie nicht arbeiten durfte. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat das jedoch in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 8. November 2018 (Az. 18 Sa 639/18) abgelehnt. Begründung: Die Loyalitätsrichtlinie der evangelischen Kirche verpflichte mindestens zu einem neutralen Verhalten. „Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit“, so das Gericht. Der Arbeitgeber musste die Krankenschwester wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot also nicht beschäftigten. Und muss deswegen auch keinen Lohn nachzahlen.

Urteil: Katholisches Krankenhaus durfte Arzt nach Wiederverheiratung nicht kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin katholisches Krankenhaus hatte einem katholischen Chefarzt gekündigt. Und zwar wegen Scheidung und anschließender Wiederverheiratung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung jedoch für unwirksam erklärt (Urteil vom 20.1.2019, Az. 2 AZR 746/14). Begründung: Es ist für die Stellung als Chefarzt unerheblich, dass der Arzt eine nach katholischem Verständnis ungültige zweite Ehe eingegangen war. Außerdem lag eine Benachteiligung gegenüber anderen nicht-katholischen Chefärzten vor. Diesen hatte der Krankenhausträger nämlich, in der gleichen Konstellation, nicht gekündigt.

Urteil: Versicherte muss Kosten für „Bluttaxi“ selbst tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen. Sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen hingegen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht. Mehr lesen