Häusliche Krankenpflege: Bis zur Ablehnung muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoÄrzte können Behandlungspflege verordnen, die dann durch einen Pflegedienst zu Hause beim Patienten erbracht wird. Zum Beispiel die Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung. Was mancher nicht weiß: Selbst wenn die Krankenkasse die ärztlich verordnete Maßnahmen ablehnt, so muss sie immerhin bis zum Datum ihrer ablehnenden Entscheidung die Kosten dafür übernehmen. So steht es in § 6 Abs. 6 der Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Verordnung spätestens am dritten Werktag nach der Ausstellung bei der Kasse vorliegt. Hier sind vor allem die Pflegedienste in der Pflicht, die Verordnungen zügig weiterzuleiten.

Erste-Hilfe-Kurse: Berufsgenossenschaft ändert Kostenübernahme

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Jahresbeginn ist für die Erste-Hilfe-Kurse der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine vorherige Kostenzusage notwendig. Diese ist vor der Schulung über ein Online-System einzuholen. Pflegeunternehmen können sich über das Online-Portal auch darüber informieren, für welche Mitarbeiter die Kosten zukünftig übernommen werden. Insbesondere ist das grundsätzlich nicht möglich für die Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört. So z.B. bei Gesundheits- und Kranken- und bei Altenpflegern. Auch nicht bei Gesundheits- und Krankenpflegehelfern, wohl aber bei Altenpflegehelfern. Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW aber die Kosten für die notwendige Auffrischung.

Diätberatung bei seltenen Erkrankungen: Kasse muss jetzt Kosten übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoAb dem 1.1.2018 gehört die Ernährungstherapie und damit auch die Diätberatung bei Mukoviszidose und bestimmten seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen zu den verordnungsfähigen Heilmitteln. Zur Erbringung sind insbesondere Ärzte und staatlich geprüfte Diätassistenten befugt. Bisher kamen die Kassen lediglich im stationären Bereich für entsprechende Maßnahmen auf. Auch weiterhin können die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 SGB V die prophylaktische Ernährungsberatung ebenso wie Schulungsmaßnahmen nach § 43 SGB V bezuschussen.

Kasse muss Kosten für Cannabis übernehmen – weil sie geschlafen hat!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer kennt schon § 13 Abs. 3a SGB V? Unbedingt mal lesen! Satz 1 lautet: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Satz 5 und 6 der gleichen Vorschrift lauten: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Und genau diese Regelung hat das Sozialgericht Dortmund jetzt angewandt und die Barmer GEK verdonnert, einem Versicherten die Kosten für 56 Gramm Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu erstatten. Mehr lesen