Zuschuss zur Kurzzeitpflege darf zeitlich begrenzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegeeinrichtungen berechnen den Heimbewohnern sogenannte Investitionskosten. Damit werden die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Anlagegüter refinanziert. In Nordrhein-Westfalen erhalten die Bewohner dafür einen Zuschuss von der öffentlichen Hand. Bei einem Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflege hatte die zuständige Behörde diesen allerdings nicht für die beantragten 64 Tage übernommen, sondern ihn auf 56 Tage begrenzt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung geurteilt hat (Gerichtsbescheid vom 10.6.2016, Az. 21 K 7592/15). Die Behörde darf sich an § 42 SGB XI orientieren. Dort ist geregelt, dass die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur für 56 Tage finanziell übernehmen muss.

Vor Gericht: Kommunale Bezuschussung einer Pflegeeinrichtung

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Träger, der zu einhundert Prozent der Stadt Regensburg gehört, baut eine Pflegeeinrichtung (das Bürgerheim Kumpfmühl) und macht dabei Defizite. Deswegen wird er von der Stadt bezuschusst. Dagegen hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geklagt. Dieser Verband vertritt private Träger und sieht eine Wettbewerbsverzerrung. Darf eine Kommune die eigenen Pflegeeinrichtungen bezuschussen? „Wenn Verluste in Millionenhöhe aus Steuermitteln finanziert werden, wirft das Fragen auf. Wir wollen vor Ort einen fairen Wettbewerb mit den gemeinnützigen und privaten Trägern“, erklärt bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel in einer Pressemitteilung vom 25. April. Am gleichen Tag hatte die Stadt eine Presskonferenz veranstaltet und dabei erklärt, sie sehe in der Klage einen „Angriff auf die kommunale Selbstverwaltung“.