Pflege als Gegenleistung für Hausverkauf: Vertrag gilt trotz frühen Todes

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Erblasser hatte seinen Grundbesitz an eine Nichte verkauft. Als Gegenleistung erhielt er u. a. ein lebenslanges Wohnrecht. Auch musste sich die Nichte verpflichten, ihren Onkel später zu pflegen. Dadurch wurde der Kaufpreis für das Haus deutlich reduziert. Nur knapp drei Wochen nach Vertragsschluss verstarb der Onkel jedoch. Die Erben wollten von der Nichte nun den Gegenwert für das nicht genutzte Wohnrecht und die nicht erbrachten Pflegeleistungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt nahm jedoch die Nichte in Schutz (Beschluss vom 6. Mai 2019, Az. 8 W 13/19). Begründung: Onkel und Nichte haben sich beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde. Die Nichte sei das Risiko eingegangen, dass sie über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse. Umgekehrt sei der Onkel das Risiko eingegangen, dass er sein Grundstück an die Nichte überlässt, obwohl diese ihn nicht oder nur kurz habe pflegen müssen.