Neue Podcast-Folge online: Ist ein Blick aufs Handy auch nach Feierabend Pflicht?

Am vergangenen Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil veröffentlicht, das ich in dieser Podcastfolge erläutere. Es ging um einen Notfallsanitäter, der sich geweigert hatte, nach Dienstschluss auf sein Handy zu schauen. Der Arbeitgeber hatte regelmäßig Kurznachrichten zu Dienstplanänderungen versandt. Diese hat der Mitarbeiter wegen seiner Weigerung zu spät oder gar nicht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht musste also die Frage beantworten, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, auch nach Dienstschluss noch auf sein Handy zu schauen.

Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps und bei Youtube. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.

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Mein Buch „Arbeitsrecht in der Pflege“ können Sie beim Quidditas Verlag bestellen. Auf der Webseite gibt es auch eine Leseprobe. Darin enthalten sind Vorwort und Inhaltsverzeichnis, der Beginn der systematischen Einführung sowie die Erläuterungen zum Stichwort „Zeugnis“.

Urteil: Arbeitnehmer dürfen Herausgabe der privaten Handynummer verweigern

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch in Pflegeunternehmen fragen die Vorgesetzten häufig nach der Handynummer der Mitarbeiter. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen (Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) sind die Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Handynummer rauszurücken. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, so das Gericht. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Das gelte auch dann, wenn die Telefonnummer nur im Notfall verwendet werden soll. Für derartige Situationen hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall ohnehin eine Rufbereitschaft eingerichtet.

Betriebsrat eines Krankenhauses kann Anspruch auf Handy haben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Mitarbeiter eines Krankenhauses verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser ihm für seine Tätigkeit als Betriebsrat ein Handy zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diesen Anspruch bestätigt (Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 Ta BV 212/16). Jedenfalls in der konkreten Situation: Der Betriebsrat ist für vier Außenstellen des Krankenhauses in einer Entfernung von bis zu 20 km zuständig. Während der Besuche in den einzelnen Betrieben muss er für sämtliche Schicht- und Nachtarbeiter erreichbar sein. Er ist nicht verpflichtet, seine privaten Geräte einzusetzen. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.