Trotz groben Behandlungsfehlers keine Haftung des Krankenhauses

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem 45jährigen Patienten bestand Verdacht auf eine „instabile Angina pectoris“. Bei der Anamnese im Krankenhaus wurde er fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft. Deswegen wurde auch versäumt, einen zusätzlichen Blutwert zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu kam die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes. Nach dem Tod des Patienten hat seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld eingeklagt. Im Prozess dreht sich bei solch groben Behandlungsfehlern an sich die Beweislast um – zuungunsten des Krankenhauses. Das Oberlandesgericht Hamm hat aber aktuell entschieden (2.2.2018, Az. 26 U 72/17), dass die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen kann. Und zwar dann, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Hier hatte sich der Patient selbst aus dem Krankenhaus entlassen und später einer weiteren stationären Abklärung nicht zugestimmt. Wegen ungeklärter Beweislage sprach das Gericht der Witwe in zweiter Instanz weder Schmerzensgeld, Beerdigungskosten noch Unterhalt zu.