Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen

Menschen schauen auf Computer

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen.

Urteil zu Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft und Zwangsbeitrag sind rechtens

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2016 wurde die Pflegekammer in Niedersachsen vom Gesetzgeber eingeführt, am 8. August 2018 fand die Gründungsversammlung statt. Unterdessen hatten eine Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheimes und eine in einer Klinik beschäftigte Fallmanagerin gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer geklagt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diese Klagen nun jedoch abgewiesen (Urteil vom 7.11.2018, Az. 7 A 5658/17 und 7 A 6876/18). Der Landesgesetzgeber habe innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer sowie die Beitragspflicht verstießen nicht gegen ihre Grundrechte. Der Pflichtmitgliedschaft stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei den Pflichtmitgliedern um abhängig Beschäftigte, also ganz normale Arbeitnehmer handele. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch die Berufung zugelassen.

Überstundenzuschlag bei Teilzeitkraft: Welche Grenze gilt?

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitnehmer in Teilzeit haben erst dann Anspruch auf einen tariflichen Überstundenzuschlag, wenn sie die Stundenzahl erreichen, ab der auch Vollzeitkräfte den Zuschlag bekommen. Das war die bislang herrschende Meinung. Nun hat der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einem Gesundheits- und Krankenpfleger anders entschieden (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 161/16). Der Arbeitgeber muss den Überstundenzuschlag bereits dann zahlen, wenn die Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag vereinbarten 29,25 Stunden hinausgeht – und nicht erst etwa ab der 39. Wochenstunde. Inwieweit sich das in der übrigen Rechtsprechung und in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Neuordnung der Pflegeberufe: Kommt die Kinderkrankenpflege unter die Räder?

RA Thorsten Siefarth - LogoAm Montag ging es im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages um die Kinderkrankenpflege. Die Petentin Monika Otte setzt sich mit ihrer Eingabe für den Erhalt einer eigenständigen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung ein. Eine Zusammenlegung der Ausbildung in den Pflegeberufen führt aus ihrer Sicht dazu, dass das Ausbildungsziel, „die vielfältigen Aufgaben des Pflegeberufes sicher zu übernehmen“, nicht erreicht wird. Dies sei gefährlich für die Situation in Kinderkliniken, urteilte Otte. Zukünftige, generalistisch ausgebildete Pflegefachkräfte müssten über „Learning by doing am Kind“ ihr nötiges Know-how erlangen. Mehr lesen