Urteil: Ungeimpfte Pflegeheimbeschäftigte erhalten bei Freistellung keinen Lohn

Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft verklagten den Betreiber eines Seniorenheims für die Zeit ihrer Freistellung auf Vergütung. Weil sie jedoch keinen Impf- oder Genesenennachweises vorlegen konnten, wurden die Klagen durch das Arbeitsgericht Gießen abgewiesen (Urteile vom 8.11.2022, Az. 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22). Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.

Klinik darf Arbeitnehmer nicht freistellen, um Aufhebungsvertrag zu erzwingen

Ärztin mit Stetoskop vor Bett

RA Thorsten Siefarth - LogoEine tariflich unkündbare Fachärztin erhielt einen neuen Chef. Doch mit diesem gab es Probleme. Der Chef wollte die Ärztin deswegen loswerden. Er drängte sie, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Weil sich die Ärztin aber weigerte, wurde sie von der Klinik freigestellt (Suspendierung). Die Ärztin zog daraufhin mit einem Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz („Eilverfahren“) vor Gericht. Sie erhielt damit Recht. Nunmehr auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Mehr lesen

Urteil: Ausschluss von der Betriebsfeier nur mit gutem Grund möglich!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kläger arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. In der Folgezeit wurde er jedoch nicht mehr zu Betriebsfeiern eingeladen. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5223/16). Es handele sich um eine Ungleichbehandlung, für die ein triftiger Grund fehle. Immerhin sei der Kläger nur freigestellt worden und noch nicht in Rente. Damit sei er weiterhin Teil der Belegschaft.

Auszeit vom Job zur Pflege naher Angehöriger – Neuregelung ein Flop?

RA Thorsten Siefarth - LogoBerufstätige können zur Pflege naher Angehöriger aus dem Beruf für maximal sechs Monate aussteigen (Pflegezeit). Außerdem kann man im Rahmen einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate lang seine Wochenarbeitszeit reduzieren. Seit dem 1.1.2015, damals traten Neuregelung in Kraft, haben mindestens 68.288 Personen derartige Freistellungen in Anspruch genommen. Das hat eine repräsentative Bevölkerungsbefragung von 50.000 Personen ergeben, die durch TNS Emnid im Auftrag des Bundesfamilienministeriums im Oktober dieses Jahres abgeschlossen wurde. Angesichts von 360.000 pflegenden Berufstätigen seien das zu wenig, kritisiert die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Ein weiteres Problem sei der Lohnausfall: Bei einer Pflegezeit entfällt das Gehalt komplett, bei der Familienzeit kann man lediglich ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Das wurde bislang nur für 0,1 Prozent der Anspruchsberechtigten bewilligt. Allein bei der zehntätigen Auszeit zur Organisation der Pflege besteht ein Anspruch auf Lohnersatz.