Kleine Verfehlungen eines Betreuers

Kleinere Verfehlungen eines Betreuers dürfen nicht zu dessen Entlassung durch das Betreuungsgericht führen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 15. September 2021, Az. XII ZB 317/21). Es ging um einen Betreuer der hie und da mal Rechnungen, auch eine Heimrechnung, zu spät beglichen hatte. Gleichwohl sagen die Richter:innen: Für eine Entlassung muss nicht unbedingt eine konkrete Schädigung vorliegen, eine Gefährdung reiche. Außerdem dürften die Betreuungsgerichte auch auf Verfehlungen zurückgreifen, die ein Betreuer bei anderen Betreuungen begangen habe. Selbst nach diesen Maßstäben hat es in dem konkreten Fall vor dem BGH jedoch nicht gereicht, um den Betreuer zu entlassen. Bei kleineren Verfehlungen müssten Betreuungsgerichte zunächst Mittel der Aufsicht und Weisungen einsetzen. Hier das Urteil im Volltext.

Untersuchung zu Behandlungsfehlern: Höchste Quote in der Pflege

RA Thorsten Siefarth - Logo14.663 Behandlungsfehlervorwürfe haben die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) 2014 begutachtet. In jedem vierten Fall bestätigten die Gutachter den Verdacht der Patienten. Das geht aus der Jahresstatistik der Behandlungsfehler-Begutachtung hervor, die kürzlich in Berlin vorgestellt wurde. Aus der Statistik ergibt sich auch, dass die höchste Quote von bestätigten Behandlungsfehlern in der Pflege am höchsten ist: 57,8 Prozent (von 590 Fällen). Mehr lesen

Haftung der Hersteller auch für nur potentielle Fehler eines Medizinproduktes

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibrillatoren. Eine Kontrolle ergab, dass diese potentiell fehlerhaft waren. Der Bundesgerichtshof hat deswegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob damit ein rechtlich relevanter Fehler vorliege und ob dadurch Schadensersatzansprüche ausgelöst werden könnten. Das hat der EuGH nun bejaht (Beschl. v. 5.3.2015, Az. C-503/13 und C-504/13): Bei Feststellung eines potenziellen Fehlers eines medizinischen Geräts können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden. Der Hersteller hafte grundsätzlich auch auf Schadensersatz.

Über 580.000 Euro Schadensersatz nach grob fehlerhafter Hüftoperation

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin litt an einer Gerinnungsstörung. Diese Erkrankung wurde vor einer Hüft-Operation jedoch nicht behandelt, so dass schwere Nachblutungen auftraten. Das war grob fehlerhaft (Fehler bei der Befunderhebung) und die Patientin kann deswegen von dem Träger des für die Operation verantwortlichen Krankenhauses über 580.000 Euro Schadensersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 21.03.2014, Az. 26 U 115/11) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.