Auswahl der Bewerber nach Konfessionen: eingeschränktes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (17.4.2018, Az. C-414/16) zunächst das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt: Sie dürfen Bewerber danach auswählen, inwieweit sich diese zur Glaubensrichtung des Arbeitgebers bekennen. Aber: Die Auswahlentscheidung der Kirchen muss „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. In der Vergangenheit hat sich dazu u.a. das Kriterium der Verkündigungsnähe herausgebildet: Je näher die Tätigkeit an dem Verkündigungsauftrag der Kirche ist, umso weiter geht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Pflegeunternehmen der Caritas darf beispielsweise bei einer Reinigungskraft noch nicht einmal fordern, dass sich diese zum christlichen Glauben bekennt. Bei der Leitung dieser Einrichtung kann hingegen sogar das katholische Glaubensbekenntnis verlangt werden. Außerdem haben die Richter aus Luxemburg geurteilt: Die Auswahlentscheidung der Kirchen und ihrer Einrichtungen (nicht das zugrundeliegende Ethos) darf sehr wohl durch weltliche Gerichte überprüft werden.

Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei ei­ner Ruf­be­reit­schaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich al­ler­dings dar­auf ein­stel­len, dass er zur Ar­beit ge­ru­fen wird. Die Ruf­be­reit­schaf­t galt bislang nicht als Ar­beits­zeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Ur­teil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub verhindert, dann verfällt er nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist grundsätzlich möglich, den Jahresurlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu übertragen. Danach geht er verloren (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz). Das trifft jedoch nicht zu, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt – und zwar aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Das hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 29.11.2017, Az. C-214/16, hier im Volltext). Arbeitnehmer können in diesem Fall ihren Urlaub unbegrenzt übertragen und – auch über viele Jahre hinweg – ansammeln.

Kopftuch-Urteil kann auch für Pflegeunternehmen gelten

RA Thorsten Siefarth - LogoZwei muslimischen Frauen aus Belgien und Frankreich war wegen des Tragens eines Kopftuches gekündigt worden. Das kann rechtmäßig sein, hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden (Az. C-157/15, C-188/15). Anwendbar ist die Entscheidung auch im Pflegebereich. Und sie erstreckt sich auch auf andere religiöse Symbole. Denn das Verbot hat nach dem Urteil nur dann Bestand, wenn es auf einer generellen (!) Regel beruht, die das Tragen jedweder politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet. Wer also ein Kopftuch verbietet, muss beispielsweise auch das Tragen eines Kreuzes untersagen. Das Urteil betrifft übrigens nur private Arbeitgeber, nicht dagegen kirchliche oder ihnen nahestehende (wie z.B. Pflegeunternehmen der Caritas oder der Diakonie).