Augsburger Heimbetreiber scheitert mit Verfassungsbeschwerde

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Augsburger Betreiber der Pflegeeinrichtung „Haus Marie“, Armin Rieger, hatte Verfassungsbeschwerde gegen den Staat erhoben. Sein Hauptvorwurf: Der Staat komme seiner Schutzpflicht gegenüber alten und pflegebedürftigen Menschen nicht nach, weil er Missständen in den Pflegeheimen tatenlos zusehe. Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Eingabe Riegers abgewiesen. In der vergangenen Woche hat sie auch dessen Beschwerde darüber mangels Zulässigkeit abgelehnt. Rieger erwägt nun, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen. Mehr Infos liefert die Süddeutsche Zeitung hier (19.8.2014) und hier (7.1.2016).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Vincent Lambert durfte sterben!

RA Thorsten Siefarth - LogoVincent Lambert liegt seit 2008 im Wachkoma. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vergangene Woche entschieden, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen gestoppt werden durften. Die entsprechende Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts verstoße nicht gegen das Recht auf Leben. Allerdings fiel das Votum nicht einstimmig aus: Fünf der siebzehn Richter stellten sich in einem ungewöhnlich scharfen Sondervotum deutlich gegen die Mehrheit. Mehr lesen

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Inkontinenzkissen statt Pflegekraft!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie britische Klägerin, in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt, kann weder zur Toilette gehen noch einen Toilettensitz besteigen. Deswegen wurde sie früher von einer Pflegekraft unterstützt. Diese Leistung wurde aber von den britischen Sozialbehörden widerrufen. Statt der Pflegekraft gab es nunmehr nur noch ein Inkontinenzkissen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies gebilligt (Az. 4241/12). Der Staat habe einen weiten Spielraum bei der Verteilung der Mittel. Weil die Klägerin ein Inkontinenzkissen verwenden muss, obwohl sie gar nicht inkontinent ist, sei sie zwar in ihrem Privatleben betroffen. Die bedauerliche Situation („distressing situation“) müsse von der Klägerin aber hingenommen werden.