Videoüberwachung: Bundesarbeitsgericht lockert Vorgaben zur Verwertbarkeit

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nachdem ein Fehlbestand bei den Waren festgestellt wurde, hatte der Arbeitgeber das Videomaterial überprüft und festgestellt, dass eine Mitarbeiterin vereinnahmtes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Daraufhin kündigte er ihr außerordentlich und fristlos. Das Problem im Kündigungsschutzprozess: An sich sind Überwachungsdaten zügig zu löschen, hier waren sie aber ca. 6 Monate gespeichert. Durfte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen dennoch verwerten? Ja, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2018, Az. 2 AZR 133/18). Allerdings gilt das nicht per se. Es muss eine Interessensabwägung stattfinden. Diese kann immerhin dazu führen, dass die Bilder verwertet werden dürfen. Z.B. wenn der Arbeitgeber nur auf diesem Weg nachweisen kann, dass der Mitarbeiter sein Eigentum verletzt hat.

Büro nicht geräumt: Ex-Klinikumsmitarbeiter muss 5800 Euro für Lagerkosten erstatten

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Klinikum hatte privates Eigentum aus dem Büro eines ehemaligen Mitarbeiters (sein Vertrag war nicht verlängert worden) in 62 Kartons verstaut und bei einem Spediteur eingelagert. Die Kosten dafür wollte es ersetzt haben. Der Streit zog sich über sieben Jahre hin und ist nun entschieden: Der Mitarbeiter muss die aufgelaufenen Kosten für die Lagerung nach den Grundsätzen der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB) bezahlen (Urteil des VG Göttingen, 2.4.2014, Az. 1 A 18/12).