Diakonie-Unternehmen geht auf weltlichen Erwerber über: Kirchliches Arbeitsrecht gilt weiter!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es galten die entsprechenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Diese sollten in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet werden, insbesondere was Lohnerhöhungen anging. Ende 2013 wurde der Arbeitgeber von einem weltlichen Unternehmen übernommen. Dieses gehörte nicht der Diakonie an. Der Streit: Galten die dynamisch angepassten AVR ab 2014 dann auch im neuen Unternehmen? Ja, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.11.2017, Az. 6 AZR 683/16): Der Erwerber tritt in alle Rechtspositionen des Veräußerers ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) – und dann eben auch in die dynamisch einbezogenen AVR. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf den durch die AVR erhöhten Lohn!

Arbeitnehmerin veröffentlicht Pornos von sich: Diakonie darf ihr kündigen!

RA Thorsten Siefarth - LogoWie der Nachrichtendienst beck-aktuell berichtet arbeitete eine Frau in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung. Außerdem hat sie Pornofilme und auch -fotos von sich im Internet veröffentlicht. Nachdem ihr Arbeitgeber, ein Unternehmen der Diakonie, sie aufgefordert hatte, das zu unterlassen, wurde die Kündigung erklärt. Das Arbeitsgericht Augsburg bestätigte diese nun (Urteil vom 22.10.2014, Az. 10 Ca 1518-14). Die pornografischen Aktivitäten stünden im Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik.