Fahrdienst eines ambulanten Reha-Zentrums benötigt Personenbeförderungsschein

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 10 C 1.19). Die von der klagenden Betreiberin eines Gesundheitszentrums durchgeführte Beförderung von Patienten sei sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig. Damit unterfällt sie dem Personenbeförderungsgesetz. Dass das Entgelt für die Beförderung die Betriebskosten nicht übersteige, spiele keine Rolle. Der Fahrdienst sei ferner nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum sei aber keine derartige Einrichtung.

Videoüberwachung im Eingangsbereich von Pflegeunternehmen: guter Grund notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System setzt voraus, dass dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil bekräftigt (27.3.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18). Es ging um eine Zahnarztpraxis, in deren Eingangsbereich eine Kamera installiert war. Die Bilder erfassten den Raum von der Eingangstür bis zum Empfangstresen. Ebenso ein Wartezimmer. Sie wurden live in die Behandlungszimmer übertragen, jedoch nicht gespeichert. Das war rechtswidrig, so die Richter. Denn die Zahnärztin konnte keine Gründe für die Überwachung liefern. Etwa Anhaltspunkte, dass Straftaten zu befürchten seien. Dieses Urteil lässt sich ohne Einschränkung auch auf Pflegeunternehmen übertragen.

Kein Ausgleich von überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um Arbeitszeitkonten bei dem Universitätsklinikum Köln. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dazu entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 9.5.2018, Az. BVerwG 8 C 13.17). Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Aus dem Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen könnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Außerdem seien gesetzliche Feiertage keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei.

Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.