Bundestagswahl: Auch Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung dürfen wählen!

Allein wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen einer Behinderung darf niemand von den Wahlen ausgeschlossen werden. Noch vor kurzem galt: Wer unter Vollbetreuung stand, der hatte kein Wahlrecht. Die entsprechende Regelung wurde 2019 jedoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Nun darf also auch diese Personengruppe wählen. Die praktische Umsetzung, z.B. in einer Pflegeeinrichtung, ist jedoch immer wieder schwierig. Ein Beitrag der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hilft.

Neues Informationsblatt: Wahlrecht der Menschen mit Demenz

RA Thorsten Siefarth - LogoPersonen, die unter Totalbetreuung bestehen, dürfen an der kommenden Bundestagswahl nicht teilnehmen. So bestimmt es § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz. Wie sieht es aber bei Menschen aus, bei denen das nicht der Fall ist, die jedoch an Demenz leiden. Hier bestehen viele Unsicherheiten. Das Informationsblatt „Wahlrecht und Demenz“ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,1 MB) schafft Klarheit. Zum Beispiel auch bei der Frage, inwieweit andere Personen bei dem Wahlvorgang unterstützen dürfen.