Neue Podcast-Folge online: Ist ein Blick aufs Handy auch nach Feierabend Pflicht?

Am vergangenen Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil veröffentlicht, das ich in dieser Podcastfolge erläutere. Es ging um einen Notfallsanitäter, der sich geweigert hatte, nach Dienstschluss auf sein Handy zu schauen. Der Arbeitgeber hatte regelmäßig Kurznachrichten zu Dienstplanänderungen versandt. Diese hat der Mitarbeiter wegen seiner Weigerung zu spät oder gar nicht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht musste also die Frage beantworten, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, auch nach Dienstschluss noch auf sein Handy zu schauen.

Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps und bei Youtube. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.

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Ich freue mich über Ihre Fragen und Anregungen. Sie erreichen mich per E-Mail unter: kanzlei@ra-siefarth.de.

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Mein Buch „Arbeitsrecht in der Pflege“ können Sie beim Quidditas Verlag bestellen. Auf der Webseite gibt es auch eine Leseprobe. Darin enthalten sind Vorwort und Inhaltsverzeichnis, der Beginn der systematischen Einführung sowie die Erläuterungen zum Stichwort „Zeugnis“.

Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für Rettungsassistenten mit Minijob

Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.

Ewiger Urlaubsanspruch? Ein bisschen schon!

Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Dezember 2022 hervor. Danach können Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auffordern, den Resturlaub zu nehmen sowie vor Verjährung warnen. Das gilt sogar für die Zeit vor 2019 (damals wurde die Hinweis- und Warnpflicht des Arbeitgebers erstmals gerichtlich festgestellt). Anders jedoch bei einer lang andauernden Krankheit, die von Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des Folgejahres andauert. Hier kann der Arbeitnehmer weder arbeiten noch Urlaub nehmen, ein Hinweis des Arbeitgebers wäre also nutzlos. In diesem Fall gilt die normale Regel, dass der Urlaub nach 15 Monaten (also im März des Folgejahres) verfällt. Mehr Infos in der ersten Pressemitteilung und in der zweiten Pressemitteilung des BAG.

Aktuelles Urteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen – Konsequenzen?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21): Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es wird nun wild über die Konsequenzen diskutiert. So viel kann man schon jetzt sagen: Arbeitgeber sollten (noch) nicht tätig werden. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen das ArbSchG vorliegt, so gibt es bislang keine Sanktionen. Man kann also erst einmal abwarten, was sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt. Erst dann dürften die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung klarer sein. Und schließlich wird auch der Gesetzgeber tätig werden. Doch das ist bislang noch nicht erfolgt. Obwohl eine Neuregelung schon seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Az. C 55/18) in Planung ist.