Urteil: Auch Betreuungskräfte dürfen nicht mit langen und lackierten Fingernägeln arbeiten

RA Thorsten Siefarth - LogoWas bisher für Pflegekräfte klar war, hat das Arbeitsgericht Aachen nun auch für Betreuungskräfte entschieden (Az. 1 Ca 1909/18). Darauf weist mdrAKTUELL hin. Die Hygiene und damit die Gesundheit der Pflegebedürftigen sei höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht von Betreuungsassistenten. Deswegen durfte eine Pflegeeinrichtung auch die sozialen Betreuungskräfte anweisen, im Dienst nur mit kurzen und unlackierten Fingernägel zu arbeiten. Das Gericht verwies u. a. auf entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.

Rechtliche Neuerungen für zusätzliche Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2017 haben nach § 43b SGB XI (bisher: § 87b SGB XI) alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Der GKV-Spitzenverband hat dazu Richtlinien beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Auf der Grundlage der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurden die Richtlinien angepasst und sind seit 1. Januar 2017 in Kraft. Hier die wesentlichen Neuerungen. Mehr lesen

Für Pflegehilfs- und Betreuungskräfte: Pflege-Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 deutlich an!

RA Thorsten Siefarth - LogoAb 1. Januar 2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400 000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45 000 Betreuungskräfte erneut deutlich an. Das teilt der Arbeitgeberverband Pflege mit. Der Mindestlohn liegt dann bei 10,20 Euro je Zeitstunde im Westen und bei 9,50 Euro im Osten. Aktuell beträgt der Pflegemindestlohn 9,75 Euro in den alten und 9 Euro in den neuen Bundesländern. Zurzeit wird über eine Anschlussregelung für die Zeit ab 1. November 2017 verhandelt.

Pflegemindestlohn: Gilt ab 1. Oktober auch für Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoAb dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Der Mindestlohn in der Pflegebranche liegt derzeit bei 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Er steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Darauf weist der Arbeitgeberverband Pflege hin. Er teilt außerdem mit, dass von den insgesamt 45.000 Arbeitsplätzen als Betreuungskraft, die es in den mehr als 13.000 stationären Pflegeheimen geben wird, derzeit bereits mehr als 85 Prozent besetzt worden seien. Die noch etwa 5.000 offenen Stellen könnten zu einem Teil auch an Flüchtlinge vermittelt werden, die die entsprechende Passion mitbringen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene bei alltäglichen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Gesellschaftsspielen und Lesen zu begleiten und zu unterstützen.