Bundesverfassungsgericht: Betreuungsgericht durfte Mutter nicht als Betreuerin entlassen

Wegen einer kontraproduktiven „innerfamiliären Dynamik“ hatte ein Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern einer Mutter die Betreuung weggenommen. Ein Berufsbetreuer sollte die Vertretung der Tochter übernehmen. Dieser Wechsel war jedoch sowohl gegen den Wunsch der Mutter als auch gegen den der Tochter. Der Streit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort sahen die Richter das „Familiengrundrecht“ aus Art. 6 Abs. 1 GG als verletzt an. Das Betreuungsgericht muss nun erneut entscheiden. Hier wird das Urteil vom 31. März 2021 (Az. 1 BvR 413/20) erläutert. Und hier ist das Urteil im Volltext abrufbar.

Bundesverfassungsgericht: „Totalbetreute“ dürfen bei Europawahl mitmachen

RA Thorsten Siefarth - LogoWer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!

Bundsverfassungsgericht: Ausschluss Betreuter von der Wahl ist verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer unter einer sogenannten Totalbetreuung steht, der ist nach § 13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Totalbetreuung bedeutet: Von dem Betreuungsgericht wurde ein Betreuer für alle Aufgabenkreise eingesetzt. Für das Bundesverfassungsgericht kann diese Tatsache jedoch kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob eine Person wählen darf (oder nicht). In der Praxis sei es von Zufälligkeiten abhängig, ob eine Totalbetreuung angeordnet werde. Außerdem sei die Vorschrift ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Ambulante ärztliche Zwangsbehandlung: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.