Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts: Ausländische Haushalts- und Pflegehilfen haben Anspruch auf Mindestlohn

Nach Deutschland vermittelte ausländische Pflege- und Haushaltshilfen, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Und zwar nicht nur für die reine Arbeitszeit, sondern auch für Bereitschaftszeiten. Das Urteil wird massive Auswirkungen auf die privat organisierte Pflege haben. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Oder bei der Tagesschau.

Europäischer Gerichtshof: Rufbereitschaft kann zur Arbeitszeit zählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBei ei­ner Ruf­be­reit­schaft kann sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Arbeitsplatzes aufhalten, muss sich al­ler­dings dar­auf ein­stel­len, dass er zur Ar­beit ge­ru­fen wird. Die Ruf­be­reit­schaf­t galt bislang nicht als Ar­beits­zeit. Anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer z.B. im Krankenhaus anwesend sein und jederzeit die Arbeit aufnehmen muss. Der Europäische Gerichtshof hat nun seine Rechtsprechung etwas modifiziert und geurteilt, dass auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zählen kann (Ur­teil vom 21.2.2018, C-518/15). In dem konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der in maximal acht Minuten in der Feuerwehrkaserne sein musste. Das habe es ihm quasi unmöglich gemacht, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, so die europäischen Richter. Deswegen werteten sie die Rufbereitschaft in diesem Fall als Arbeitszeit. Für die Pflege bedeutet das: Wer auf Abruf kurzfristig zum Arbeiten bereitstehen muss, der kann das als Arbeitszeit geltend machen.