Bundesarbeitsgericht: Auch für Bereitschaft muss Mindestlohn bezahlt werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern in einem Grundsatzurteil entschieden. Anlass war die Klage eines Rettungssanitäters. Mehr lesen

Die Vergütung von Bereitschaftsdienst

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Urteil des Arbeitsgerichts Aachen zum Thema Mindestlohn kann auch für die Pflege interessant sein. Das Gericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Rettungssanitäter keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftsdienste hat. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform. Mehr lesen

Bundesarbeitsgericht: Pflegemindestlohn muss auch für Bereitschaftsdienst bezahlt werden!

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem heute gefällten Urteil klargestellt. Mehr lesen