Urteil: Sozialhilfeträger hat falsch beraten – und muss Schadensersatz zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoNach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf eine korrekte Beratung durch die Sozialbehörden. Machen diese Fehler, dann hat der falsch Beratene womöglich einen Schadensersatzanspruch. Genau diesen hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall einem schwerbehinderten Mann zugesprochen (2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Dessen Mutter (und Betreuerin) hatte für ihren Sohn beim Sozialhilfeträger im Jahr 2004 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Ungefähr sieben Jahre später erfuhr sie, dass sie auch Erwerbsminderungsrente hätte beantragen können. Die obersten Bundesrichter urteilen: Das war für die Behörde schon 2004 erkennbar. Deswegen muss sie für den Beratungsfehler nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geradestehen.

Unnötige Qual am Lebensende? Gericht lehnt Klage ab!

RA Thorsten Siefarth - Logo150.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte ein Sohn vom Hausarzt seines Vaters. Diesem wirft er vor, seinen schwerkranken Vater (u.a. mittels künstlicher Ernährung über eine PEG-Sonde) zu lange am Leben gehalten zu haben. Man habe ihn unnötig gequält. Das Landgericht München I wies die Klage nun ab (Urteil vom 18.01.2017, Az. 9 O 5246/14). Das Gericht sah ein Versäumnis des Arztes lediglich darin, dass er den Sohn und vor allem den Betreuer nicht zum Beratungsgespräch über das weitere Vorgehen bei dem Patienten gebeten hatte. Es sei aber nicht klar, ob die Behandlung anders verlaufen wäre, wenn es die Erörterung gegeben hätte. Das Urteil erläutert Legal Tribune Online (Maximilian Amos).

Neuer Nachtwachenschlüssel in Bayern: Umsetzung in zwei Stufen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat einen neuen Nachtwachenschlüssel verfügt. Allerdings erfolgt die Umsetzung in zwei Stufen. Wenn die Heimaufsicht in der Zeit bis zum 31.12.2015 Mängel feststellt, dann hat sie die Einrichtung lediglich bei der Umsetzung des neuen Schlüssels zu beraten. Ein Mangel wird nicht festgestellt. Es wird in dieser Zeit also keine Anordnungen durch die Heimaufsicht geben. Mehr lesen