Urteil bestätigt Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat mit zwei Urteilen vom 22. August 2019 (Az. 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) die Klagen einer Krankenschwester und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auch in zweiter Instanz abgewiesen. Beide Pflegekräfte wollten erreichen, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer Niedersachsen sind. Nach Ansicht des OVG habe der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Einrichtung der Pflegekammer einen sehr weiten Einschätzungsspielraum. Niedersachsen habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Auch die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht sei verhältnismäßig. Über die Höhe des Beitrags hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Schließlich ging es noch darum, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes darstellt. Das OVG hat das bejaht. Die Klägerin könne bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen.

Ehrenamt grundsätzlich von Sozialversicherungsbeiträgen befreit

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Bundessozialgericht ging es zwar um einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerkermeister. Das Urteil vom 16.8.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) kann aber auch für die Pflege Bedeutung haben. Denn das Gericht hat entschieden: Ehrenämter sind grundsätzlich beitragsfrei. Und zwar auch dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Selbst wenn neben Repräsentationspflichten ebenso Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind), ist das unschädlich.

Neues Portal unterstützt Pflegeunternehmen bei Fragen rund um die Sozialversicherung

RA Thorsten Siefarth - LogoWas muss ich beachten, wenn ich einen Arbeitnehmer einstelle? Was muss wie und wo gemeldet werden, wenn sich z. B. das Beschäftigungsverhältnis meines Mitarbeiters ändert? Arbeitgeber müssen eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der sozialen Sicherung ihrer Arbeitnehmer beachten. Um sie dabei zu beraten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Arbeitgeberportal Sozialversicherung auf den Weg gebracht, das am Mittwoch seinen Betrieb aufgenommen hat. Seitdem wird es insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei den komplexen Fragen rund um das Melde- und Beitragsrecht in der Sozialversicherung unterstützen.