Nordrhein-Westfalen: Beamte haben Anspruch auf Zuschuss zu Investitionskosten in Pflegeheim

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegeheime dürfen ihren Bewohnern unter anderem die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013 bis 2016 jedoch aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Beamte und Versorgungsempfänger konnten deswegen für die Investitionskosten keine Unterstützung mehr erhalten und waren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Wie die Hostegs Rechtsanwaltsgesellschaft nun berichtet, war dies laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.9.2017 (Az. 1 A 2241/15) rechtswidrig.

Keine Kostenübernahme für Gewebezuckermessgerät

RA Thorsten Siefarth - LogoDem an Diabetes mellitus leidenden Beamten war bereits Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden. Nun wollte er noch eine teilweise Übernahme der Kosten für ein zusätzlich angeschafftes Gewebezuckermessgerät. Ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hält diese Entscheidung (Urteil vom 15.1.2016, Az. 5 K 756/15.KO (pdf, 0,3 MB)). Begründung: Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.

Pflegeeinrichtung scheitert mit Klage gegen städtische Zuwendungen an Investor

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Stadt Dahn in Rheinland-Pfalz hatte einem Investor für den Umbau eines ehemaligen Krankenhauses sowie der Nebengebäude in eine Seniorenresidenz und ein Pflegezentrum finanzielle Mittel in Höhe von bis zu 5,5 Mio. Euro zugesagt. Dagegen hat ein anderes Pflegeunternehmen geklagt, die Betreiberin des Seniorenparks Hinterweidenthal. Deren Meinung nach lag ein Verstoß gegen das Beihilfrecht der EU-Recht vor. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße hat diese Klage aber als unzulässig abgewiesen (16.3.2015, Az. 3 K 659/12.NW). Begründung: Die beklagte Stadt ist nicht der Konkurrent zu dem klagenden Pflegeunternehmen. Weitere Infos hält die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt bereit.