Zahnreinigung bei Pflegebedürftigem: Nicht Krankenkasse, sondern Pflegekasse zuständig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer 1975 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert (Pflegestufe III). Er ist nicht zu einer selbständigen Mundhygiene in der Lage und beantragt deswegen von seiner Krankenkasse, die Kosten für eine wöchentliche Zahnreinigung durch seine Zahnärztin zu übernehmen. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Kasse noch dazu verurteilt. Das Bundessozialgericht lehnt jedoch ab (Urteil vom 11.7.2017, Az. B 1 KR 30/16 R). Begründung: Die Versorgung mit zahnärztlicher Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es liegt auch kein „Systemversagen“ vor. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Die regelmäßige Zahnpflege gehört auch bei Menschen mit Behinderung zum genuinen Aufgabenkreis von Pflegefachkräften.

Forderung für Menschen mit Behinderung: Leistungen „aus einer Hand“ beibehalten!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas neunte Sozialgesetzbuch versucht, Leistungen für Menschen mit Behinderung möglichst „aus einer Hand“ zu gewähren. Deswegen müssen die Betroffenen nicht zu den an sich zuständigen Leistungsträgern pilgern und dort jeweils ihre Leistung abholen. Das ist ein mühsames Geschäft. Die neusten Planungen der Bundesregierung für ein Bundesteilhabegesetz wollen nun aber wieder zurück in diese Richtung. Dagegen wenden sich jedoch die Experten des 6. Deutschen Sozialgerichtstag, der letzte Woche in Potsdam stattfand. Mehr lesen

Anhörung: Experten üben heftige Kritik am Dritten Pflegestärkungsgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern fand eine Anhörung zum Dritten Pflegestärkungsgesetz im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags statt. Die Experten warnten vor allem vor den drohenden Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung. Durch die geplante Konkurrenz von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe würden die Betroffenen deutlich schlecher gestellt. Außerdem schade das geplante Gesetz den Kommunen, deren Steuerungskompetenz zwar gestärkt werden soll, die als Kostenträger aber überlastet würden. Mehr Details enthält der Bericht des Deutschen Bundestages.

Rundfunkbeiträge: Menschen mit Schwerbehinderung müssen ein Drittel zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt eine Regelung, nach der behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht vollständig befreit werden können. Wenn ihr Grad der Behinderung dauerhaft wenigstens 80 vom Hundert beträgt und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Eine andere Vorschrift hingegen sieht unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Letztere Vorschrift setzt sich durch, das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.