Landespflegegeld ist nicht vererbbar

„Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht (…) vererblich.“ So steht es in Artikel 2 Absatz 4 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes. Und trotzdem kommt es bei der Frage der Vererbbarkeit des Landespflegegeldes immer wieder zu Verwirrungen.

Grund dafür ist ein Urteil des Sozialgerichts München aus dem vergangenen Jahr. Auch ich habe hier darüber berichtet. Darin wurde die sogenannte Sonderrechtsnachfolge beim Landespflegegeld anerkannt. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wirtschaftlich unterhalten wurden, können als sogenannte Sonderrechtsnachfolger das Landespflegegeld erben. Das Problem: Dieses oft zitierte Urteil ist nie rechtskräftig geworden.

Vor dem Landessozialgericht wurde nun in einem aktuellen Fall erneut über die Sonderrechtsnachfolge verhandelt. Das Gericht wies die Klägerin während der Verhandlung darauf hin, dass sie als Angehörige das Landespflegegeld nicht erben könne. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Fazit: Das Landespflegegeld ist wegen seines „höchstpersönlichen Charakters“ nicht vererblich – auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge.

Gestern gegen eine Krankenkasse vor dem Landessozialgericht: „Eine Schande!“

RA Thorsten Siefarth - LogoEs geht um einen Rollstuhl mit Motorantrieb. Wir hatten in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht München gewonnen. Die Techniker Krankenkasse (TKK) legte Berufung ein. Also findet gestern eine Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht statt. Eine dreiviertel Stunde lang wird ein Vergleich ausgelotet. Der kommt letztlich jedoch nicht zustande. Also soll die Vertreterin der TKK ihren Antrag formulieren. Sie stammelt etwas, das allenfalls als Rechtsauffassung durchgehen könnte. Ihr wird Gelegenheit gegeben, ihren Vorgesetzten per Telefon einzuschalten. Aber auch das hilft nichts: Was nach mehreren Anläufen formuliert wird, ist unzulässig. Die Berufung der TKK wird deswegen abgewiesen! Schlicht, weil die Kassenvertreterin einen simplen Antrag nicht formuliert kann. Unfassbar. Nach dem Urteil gibt es vom Vorsitzenden ein Donnerwetter, das sich gewaschen hat: „Eine Missachtung des Gerichts!“, „Eine Schande für die Versichertengemeinschaft!“. Von einer Verhängung der angedrohten Missbrauchsgebühr wird zwar abgesehen. Aber das Wort „Schande“ – es fällt etliche Male – klingt noch jetzt in meinen Ohren …

Kasse muss nicht für Pflege einer Frau aus Bosnien-Herzegowina zahlen

Es ist durchaus möglich, dass deutsche Pflegekassen für hier lebende ausländische Pflegebedürftige Leistungen übernehmen müssen. Unter anderem dann, wenn es mit dem Land, aus dem der Pflegebedürftige kommt, ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Mit Bosnien-Herzegowina (bzw. mit dem Vorgänger, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) wurde ein solches Abkommen abgeschlossen. Allerdings werden darin keine Leistungen der Pflegeversicherung erfasst. Das hat das Bayerische Landessozialgericht kürzlich bestätigt (Beschluss vom 17.12.2018, Az. L 4 P 28/18 B PKH). Das Abkommen von 1968 (letzte Änderung 1974) könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 mitumfasst wäre. Die Frau aus Bosnien-Herzegowina muss deswegen die ambulante pflegerische Versorgung selbst bezahlen.

Urteil: Blindengeld auch für schwer demente Menschen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landessozialgericht München hat entschieden, dass Blindengeld auch dann gewährt werden kann, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung zur medizinischen Beurteilung mitwirken können. Hier ging es um eine Frau mit einer schweren demenziellen Veränderung. Mehr lesen