Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Geltendmachung von Pflegeheimkosten

RA Thorsten Siefarth - LogoSteuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings muss die sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen werden. Denn der Pflegebedürftige hatte in seinem ehemaligen Haushalt Kosten, die er nicht steuerlich geltend machen konnte. Das muss auch nach dem Umzug in ein Pflegeheim so bleiben. In einem aktuellen Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Haushaltsersparnis für jeden von zwei Ehegatten angesetzt. Wie der Bundesfinanzhof letzte Woche bekanntgegeben hat, wurde das von den obersten Bundesfinanzrichtern bestätigt (Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16).

Bundesfinanzhof: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind abzugsfähig!

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil veröffentlich, nach dem Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen. Entscheidend ist, ob das Diätmittel als Arznei und nicht als Nahrungsergänzungsmittel fungiert. Ob es also aufgrund einer Krankheit und nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird. In diesem Fall kann man es steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Mehr lesen

Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnliche Belastung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Tochter, eine Ärztin, versorgte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe II) selbst. Die von ihrer erbrachten Leistungen berechnete sie bei einem Stundenlohn von 29,84 Euro zu ca. 54.000 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem zu versteuernden Einkommen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 1276/13 E). Es erkannte lediglich den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Hauptargument der Richter: Der Gesetzeswortlaut erfasse nur „Aufwendungen“, also insbesondere Geldausgaben oder die Zuwendungen von Sachwerten. Unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.

Behindertengerechter Umbau einer Dusche steuerlich absetzbar

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Finanzgericht Stuttgart hat laut einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Urteil vom 19. März 2014, Az. 1 K 3301/12). Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten für den Umbau abgelehnt, weil keine Pflegestufe vorlag. Das beklagte Finanzamt wollte nur knapp 500 Euro (von insgesamt 5.736 Euro) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das Finanzgericht urteilte, dass eine Abtrennung der Kosten für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen nicht möglich sei. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen.