Wegen Aufwandsentschädigung: Betreuer kann bei Steuer keinen Pflegepauschbetrag geltend machen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer machte bei der Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält (Urteil vom 17.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E). Hier hatte der Betreuer aber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro bekommen. Also durfte er in seiner Steuererklärung keinen Pflegepauschbetrag ansetzen. Außerdem hatte der Betreuer nicht den minimalen Pflegeaufwand von mindestens 10 Prozent von der insgesamt notwendigen Pflegezeit erreicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Ehrenamt grundsätzlich von Sozialversicherungsbeiträgen befreit

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Bundessozialgericht ging es zwar um einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerkermeister. Das Urteil vom 16.8.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) kann aber auch für die Pflege Bedeutung haben. Denn das Gericht hat entschieden: Ehrenämter sind grundsätzlich beitragsfrei. Und zwar auch dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Selbst wenn neben Repräsentationspflichten ebenso Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind), ist das unschädlich.