Aufklärung vor einer Operation: Wie im „Beipackzettel“?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.

Verfall von Urlaubsansprüchen? Nur wenn der Arbeitgeber vorher aufklärt!

RA Thorsten Siefarth - Logo§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.

Bundesgesundheitsministerium: Neuer „Ratgeber Krankenhaus“

RA Thorsten Siefarth - LogoDer neue „Ratgeber Krankenhaus“ des Bundesgesundheitsministeriums klärt Patienten oder Angehörige über alle wichtigen Aspekte rund um das Thema Krankenhaus auf. Aus rechtlicher Sicht interessant: „Aufklärung, Einwilligung und Vorsorge“, „Patientenrechte und Beschwerdemöglichkeiten“ sowie „Umgang mit Patientendaten“.

Ambulante Pflegeverträge: Verbraucherzentralen wollen aufklären und Rechtsverstöße aufdecken

RA Thorsten Siefarth - LogoEntgelterhöhungen, Vertragsstrafen und Kündigung – Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen gibt es viele. Das Projekt „Markprüfung ambulante Pflegeverträge“, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert wird, hat sich zum Ziel gesetzt, Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten aus ambulanten Verträgen aufzuklären und Rechtsverstöße aufzudecken. Mehr lesen