Kein Anspruch auf faltenfreies und ungetackertes Arbeitszeugnis

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (9.11.2017, Az. 5 Sa 314/17). Zum einen dürfen Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein. Allerdings nur so, dass sich die Knicke bei einer Kopie nicht abzeichnen. Außerdem sei das Tackern kein Geheimzeichen dafür, dass zum Ausdruck bringe, der Aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

Arbeitszeugnis: Unterschrift ist zu schräg!

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder ließ sich der Chef einer Arbeitnehmerin bei der Unterschrift etwas einfallen. Zunächst wurde das Arbeitszeugnis nur vom Personalreferenten unterschrieben. Die Mitarbeiterin zog vor Gericht, wo der Chef dann die eigene Unterschrift zusagte. Die sah dann allerdings eher aus wie die krakelige Unterschrift eines Kindes. Die Entschuldigung des Chefs (Schlüsselbeinbruch) konnte die Richter nicht überzeugen. Also neuer Versuch. Dieses Mal war die Unterschrift in einem 30-Grad-Winkel von links oben nach rechts unten angebracht. Und wieder wurde dem Chef vor Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm, 27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16). Eine solche Unterschrift könne den Leser veranlassen, Verdacht zu schöpfen, dass mit dem Zeugnis etwas nicht stimme.