Frist für Kündigung in der Probezeit muss klar und deutlich formuliert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoSieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.

Gericht lässt nachträgliche (einvernehmliche) Befristung von Arbeitsverträgen zu

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Mitarbeiterin hat es gereut, dass sie mit der nachträglichen Befristung eines Arbeitsvertrages einverstanden war. Das Landgericht Baden-Württemberg gab jedoch dem Arbeitgeber Recht und wies die Entfristungsklage der Arbeitnehmerin ab. Mehr lesen